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  • 01.10.2005 | Schuldrecht

    Online-Auktion: Vorzeitige Beendigung der Auktion beseitigt das Rechtsgeschäft nicht

    von RA Christian Stake, Werne
    Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen (OLG Oldenburg 28.7.05, 8 U 93/05, Abruf-Nr. 052297).

     

    Praxishinweis

    Über die im Leitsatz dargestellte wichtige Aussage (ausführlich mit Checkliste dazu: Stake, VK 05, 37) beschäftigt sich das OLG mit drei weiteren praxisrelevanten Fragen. Es weist darauf hin, dass der Verkäufer bei seiner Anfechtung u.a. folgende Punkte beachten muss:  

     

    • Die Anfechtungserklärung muss inhaltlich den nach § 143 BGB an eine Anfechtungserklärung zu stellenden Anforderungen genügen:

     

    • Sie muss erkennen lassen, dass der Verkäufer das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will.

     

    • Sie muss die Anfechtungsgründe erkennen lassen. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache (§ 119 Abs. 2 BGB) und berechtigen nicht zur Anfechtung. Hier greift der Vorrang der Mängelhaftung ein. Das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119, Rn. 28).

     

    • Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB). Nach Fristablauf (§ 121 BGB) kann der Verkäufer keine neuen Anfechtungsgründe nachschieben (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 143, Rn. 3). Die Mitteilung weiterer Anfechtungsgründe erst im Verlauf des Rechtsstreits ist damit nicht rechtzeitig. Es kann deshalb offen bleiben, ob sie überhaupt eine Anfechtung rechtfertigen würden.