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  • 01.03.2005 | Schuldrecht

    Online-Auktion: Wie kann sich der Verkäufer von seinem Angebot lösen?

    von RA Christian Stake, Werne

    In Eile und Hektik ist es schnell geschehen. Beim Einstellen des Angebots in die Online-Auktion hat sich der Verkäufer vertan. Oft merkt er dieses erst Tage später. Wie aber kann er sich von diesem Angebot lösen? Der Beitrag gibt Antworten auf diese Frage und zeigt die bisherigen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema auf.  

     

    Einstellen eines Angebots ist Willenserklärung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist das Einstellen eines Angebots und die zugleich bewirkte Freischaltung der Angebotsseite eine wirksame Willenserklärung, die auf den Verkauf der angebotenen Ware gerichtet ist (BGH NJW 02, 363). Es liegt keine invitatio ad offerendum vor. Die auf den Verkauf der Ware gerichtete Willenserklärung nimmt der Käufer durch sein online abgegebenes Höchstgebot an.  

     

    Abbruch der Versteigerung beseitigt Willenserklärung nicht

    Erkennt der Verkäufer seinen Irrtum noch vor Ende der Versteigerung, kann die Auktion durch das Auktionshaus vorzeitig beendet werden. Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits ein oder mehrere Gebote abgegeben, beseitigt der Abbruch der Auktion für sich allein den geschlossenen Vertrag mit dem derzeit Höchstbietenden noch nicht. Das gilt aus folgenden Gründen:  

     

    • Der Abbruch der Versteigerung ist weder ein Widerruf noch eine Anfechtung. Der Vertragsschluss wird daher nicht beseitigt (LG Coburg 1.6.04, 22 O 43/04, Abruf-Nr. 050393).