01.06.2005 | Schuldrecht
Wie muss eine Schiedsabrede im Vertrag mit einem Verbraucher aussehen?
von RA Christian Stake, Werne
Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht (BGH 13.1.05, III ZR 265/03, Abruf-Nr. 050517). |
Praxishinweis
Ist an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt, können die Parteien gleichwohl eine Schiedsvereinbarung treffen. Dabei müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Die Schiedsvereinbarung muss in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein (§ 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO). Die erforderliche Schriftform kann aber auch durch die elektronische Form des § 126a BGB ersetzt werden.
- Die Urkunde darf nur solche Vereinbarungen enthalten, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen (§ 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO). Eine Ausnahme gilt bei notarieller Beurkundung.
Die Schiedsvereinbarung als solche muss nicht auf einem gesonderten Blatt stehen. Sie kann auf dem gleichen Blatt wie der Hauptvertrag gedruckt sein, wenn sie von diesem eindeutig abgesetzt und von den Parteien gesondert unterzeichnet ist (BGHZ 38, 155, 163).
- Die Urkunde muss nicht alle maßgeblichen Einzelheiten enthalten. Ein Verweis auf AGB, Musterschiedsordnungen, andere Verträge etc. ist möglich. Ein solcher Verweis ist nach dem Besprechungsurteil keine überraschende Klausel. Ein AGB-Schiedsvertrag wäre nur unwirksam, wenn er den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
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