01.11.2005 | Schuldrechtsreform
Achtung: Jahresende = Verjährungsgefahr
Das Jahresende naht und so muss neben den Unternehmen und dem Verbraucher insbesondere auch der juristische Berater prüfen, ob vermeintliche Ansprüche zum Jahresende verjähren können. Dies ist umso wichtiger, als mit der Schuldrechtsreform die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt wurde. Diese läuft nun mit dem 31.12.05 zum zweiten Mal ab. Grund genug für Verbraucherrecht kompakt, die wichtigsten Punkte noch einmal zusammenzufassen.
Die allgemeine Verjährungsfrist
Schon aus der systematischen Stellung der §§ 194bis 218 BGB im AT BGB ergibt sich, dass die allgemeine Verjährung für alle sich aus dem BGB ergebenden materiell-rechtlichen Ansprüche gilt, soweit diese nicht ausdrücklich als unverjährbar bezeichnet sind oder es Sonderregelungen gibt.
Checkliste: Welche Sonderregelungen sind zu den §§ 194bis 218 BGB zu beachten? |
Praxishinweis: Während in § 651g Abs. 2 BGB eine Verjährungsfrist normiert ist, zeigt sich in § 651g Abs. 1 lediglich eine Ausschlussfrist.
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Praxishinweis: Neben der Anwendbarkeit der §§ 194bis 218 BGB auf alle Ansprüche innerhalb des BGB gelten diese auch für eine Vielzahl von Ansprüchen aus zivilrechtlichen, aber auch darüber hinausgehenden Gesetzen. Da es bisher in den zivilrechtlichen Nebengesetzen eine Vielzahl von Sonderregelungen gab, sollten diese mit dem zum 1.1.05 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung minimiert werden. Dabei sind insbesondere im Gesellschaftsrecht viele Verjährungsregelungen den Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB unterworfen worden (ausführlich: Goebel, Die neuen Verjährungsfristen, 2005).
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