Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2005 | Schuldrechtsreform

    Achtung: Jahresende = Verjährungsgefahr

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Das Jahresende naht und so muss neben den Unternehmen und dem Verbraucher insbesondere auch der juristische Berater prüfen, ob vermeintliche Ansprüche zum Jahresende verjähren können. Dies ist umso wichtiger, als mit der Schuldrechtsreform die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt wurde. Diese läuft nun mit dem 31.12.05 zum zweiten Mal ab. Grund genug für Verbraucherrecht kompakt, die wichtigsten Punkte noch einmal zusammenzufassen.  

     

    Die allgemeine Verjährungsfrist

    Schon aus der systematischen Stellung der §§ 194bis 218 BGB im AT BGB ergibt sich, dass die allgemeine Verjährung für alle sich aus dem BGB ergebenden materiell-rechtlichen Ansprüche gilt, soweit diese nicht ausdrücklich als unverjährbar bezeichnet sind oder es Sonderregelungen gibt.  

     

    Checkliste: Welche Sonderregelungen sind zu den §§ 194bis 218 BGB zu beachten?
    • Für die Verjährung kaufvertraglicher Mängelrechte i.S. des § 437 BGB gilt § 438 BGB.

     

    • Die in § 478 Abs. 2 BGB geregelten Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegen den Lieferanten sind einer gesonderten Verjährungsregelung nach § 479 BGB unterworfen.

     

    • Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach Mängeln der Sache gem. § 634 BGB unterfallen einer gesonderten Verjährungsregelung im § 634a BGB.

     

    • Die Ansprüche eines Reisenden nach §§ 651cbis 651f BGB sind einer gesonderten – zweijährigen – Verjährungsregelung in § 651g Abs. 2 BGB unterworfen.

     

    Praxishinweis: Während in § 651g Abs. 2 BGB eine Verjährungsfrist normiert ist, zeigt sich in § 651g Abs. 1 lediglich eine Ausschlussfrist.

     

    • Auch im Deliktsrecht hat sich in § 852 BGB eine Sonderregelung für die Verjährung des deliktischen Sicherungsanspruchs nach der Schuldrechtsreform erhalten.

     

    • Keine besondere Regelung über die Verjährungsfrist, jedoch über den Verjährungsbeginn enthält § 604 Abs. 5 BGB. Hiernach beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache mit der Beendigung der Leihe. Mithin kommt § 199 BGB nicht zur Anwendung. Gleiches gilt für die Verwahrung nach § 695 S. 2 BGB.

     

    • Besondere Regelungen zur Frage, ob und in welcher Weise eine die Verjährung betreffende Vereinbarung der Parteien möglich ist, enthält § 475 Abs. 2 BGB für den Verbrauchsgüterkauf und § 651m BGB für den Reisevertrag. Hinsichtlich entsprechender Verjährungsvereinbarungen durch die Parteien ist auch § 309 Nr. 8b Buchstabe ff zu beachten.

     

    • Entsprechend finden sich im BGB verschiedene zusätzliche Tatbestände über die Hemmung der Verjährung, z.B.
    • § 438 Abs. 3 S. 2 BGB bei arglistigem Handeln im Kaufrecht,
    • § 479 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf,
    • § 497 Abs. 3 S. 3 BGB beim Verbraucherdarlehen,
    • § 771 S. 2 BGB beim Bürgschaftsvertrag.
     

    Praxishinweis: Neben der Anwendbarkeit der §§ 194bis 218 BGB auf alle Ansprüche innerhalb des BGB gelten diese auch für eine Vielzahl von Ansprüchen aus zivilrechtlichen, aber auch darüber hinausgehenden Gesetzen. Da es bisher in den zivilrechtlichen Nebengesetzen eine Vielzahl von Sonderregelungen gab, sollten diese mit dem zum 1.1.05 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung minimiert werden. Dabei sind insbesondere im Gesellschaftsrecht viele Verjährungsregelungen den Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB unterworfen worden (ausführlich: Goebel, Die neuen Verjährungsfristen, 2005).