17.08.2010 | Umwelthaftpflichtversicherung
Haftpflichtanspruch kann nicht bestritten werden, wenn er zur Insolvenztabelle festgestellt ist
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Der Haftpflicht-VR einer Umwelt-Haftpflicht-Police ist zur Begleichung der Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten verpflichtet, wenn der Geschädigte in der Insolvenz des Versicherten auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung und Abwendung einer Grundwasserverunreinigung durch unterirdische Tanks auf einem an den Versicherten vermieteten Grundstück Aufwendungen hatte, die durch den Insolvenzverwalter des insolventen Versicherten widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nachdem der Haftpflicht-VR sich über Jahre nicht eindeutig und unmissverständlich zu seiner Einstandspflicht erklärt hatte (LG Dortmund 1.4.10, 2 O 355/09, Abruf-Nr. 102297). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kl. hatte ein Tankstellen-Grundstück an die Firma T. vermietet, die Versicherte einer von ihrer Konzernmutter abgeschlossenen Umwelthaftpflichtversicherung war. Diese endete Ende Mai 2003. Nachdem T. insolvent geworden war, wurden bei dem vertraglich vereinbarten Rückbau der Tankstelle Mitte Mai 2003 durch die Umweltbehörde erhebliche Bodenverunreinigungen festgestellt. Die Behörde nahm im Oktober 2003 die Kl. als Zustandsstörerin auf Auskofferung und Entsorgung des belasteten Bodens in Anspruch. Die angefallenen Sanierungskosten meldete die Kl. zur Insolvenztabelle an. Sie wurden entsprechend festgestellt.
Schon im März 2003 hatte sich T. wegen der zu erwartenden Bodenbelastungen an den VR gewandt. T. wurde abschlägig beschieden, weil es sich um einen Eigen- bzw. Mietschaden handele. 2004 ersuchte der Insolvenzverwalter der T. um Deckung. Der VR taktierte über Jahre hinhaltend und erklärte dann 2007, dass der Umweltschaden nicht unter die vereinbarte Deckung falle. Daraufhin nahm die Kl. den VR auf Zahlung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Anspruch.
Das LG hat der Klage, abgesehen von einem Abzug wegen eines von den Parteien des Versicherungsvertrags vereinbarten Selbstbehalts, in vollem Umfang stattgegeben.
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