· Fachbeitrag · Umwelthaftpflichtversicherung
VR kann Umweltschäden ausschließen, deren Einwirkungen schon vor Vertragsbeginn erfolgten
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
(OLG Hamm 5.10.12, 20 U 55/10, Abruf-Nr. 131356) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kl. hatte ein Grundstück an die Firma T. vermietet, das von dieser als Tankstelle genutzt wurde. T. war Versicherte einer von ihrer Konzernmutter abgeschlossenen Umwelthaftpflichtversicherung, die Ende Mai 2003 endete. Nachdem T. insolvent geworden war, wurden bei dem vertraglich vereinbarten Rückbau der Tankstelle Mitte Mai 2003 durch die Umweltbehörde erhebliche Bodenverunreinigungen festgestellt. Sie nahm im Hinblick auf die Insolvenz von T. dann im Oktober 2003 die Kl. als Zustandsstörerin auf Auskofferung und Entsorgung des belasteten Bodens in Anspruch. Die angefallenen Sanierungskosten meldete die Kl. zur Insolvenztabelle an. Sie wurden entsprechend festgestellt.
Schon im März 2003 hatte T. wegen der zu erwartenden Bodenbelastungen sich an den VR mit der Bitte um Prüfung der Deckung gewandt. T. wurde abschlägig beschieden, weil es sich um einen Eigen- bzw. Mietschaden handele. 2004 ersuchte der Insolvenzverwalter der T. um Deckung. Der VR taktierte über Jahre hinhaltend und erklärte dann 2007, dass der Umweltschaden nicht unter die vereinbarte Deckung falle. Daraufhin nahm die Kl. den VR auf Zahlung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Anspruch.
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