10.01.2008 | Unfallversicherung
15-Monatsfrist in AUB 2000 zur ärztlichen Feststellung ist möglicherweise unwirksam
Es ist missverständlich, wenn in einem der AUB vorangestellten Inhaltsverzeichnis die Frist für die ärztliche Feststellung (nur) unter der Überschrift „ Welche Leistungen können vereinbart werden?“ und nicht (auch) unter der Überschrift „Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?“ vereinbart wird (OLG Hamm 19.10.07, 20 U 215/06, Abruf-Nr. 073955). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN begehrt aus einer Unfallversicherung die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung mit der Behauptung, er sei auf der Treppe einer sogenannten Fahrzeuggrube gestürzt und dann auf den Rücken gefallen. Dabei habe er unter anderem einen Bandscheibenvorfall erlitten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der VN die Frist zur ärztlichen Feststellung von 15 Monaten nicht eingehalten habe.
Das OLG hat hiergegen Bedenken geäußert. Es hält die Wirksamkeit der Fristenregelung für bedenklich, weil die Frist in dem den Bedingungen vorangestellten Inhaltsverzeichnis unter der Überschrift „Welche Leistungsarten können vereinbart werden?“ geregelt worden sei.
Es hat die Frage aber letztlich offen gelassen, weil die Ursächlichkeit des festgestellten Körperschadens für den Unfall nicht nachgewiesen sei.
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