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  • 06.08.2009 | Unfallversicherung

    Achten Sie bei der ärztlichen Feststellung der Invalidität auf Fristen und inhaltliche Formalien

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Die ärztliche Feststellung eines das Bein betreffenden Dauerschadens begründet die bedingungsgemäß erforderliche Feststellung für eine Blasenentleerungsstörung sowie eine erektile Dysfunktion auch dann nicht, wenn diese Folgen der Beinschädigung sind.  
    2. Die Klausel Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 (betr. die ärztliche Feststellung) ist wirksam.  
    (OLG Karlsruhe 15.1.09, 12 U 167/08, Abruf-Nr. 091631)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, der eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 2000 abgeschlossen hatte, zeigte einen bei Baumfällarbeiten erlittenen Unfall dem VR an. Die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen verhalten sich über eine posttraumatische Quadrizepsparese rechts, sowie allerdings erst nach 18 Monaten, über Belastungsschmerzen und Funktionsstörungen wegen ungleicher Beinlängen.  

     

    Der VR lehnte Leistungen ab und begründete dies mit verspäteter ärztlicher Feststellung. Er zahlte aber aus Kulanz 5.000 EUR. Im Prozess machte der VN höhere Leistungen wegen des Beins geltend. Ferner verlangte er eine weitere Entschädigung wegen einer mit der Beinschädigung zusammenhängenden Blasenentleerungsstörung sowie wegen erektiler Dysfunktion.  

     

    Das OLG hat die verbliebene Schädigung des Beins durch die Kulanzzahlung als abgegolten angesehen. Wegen der weiteren Leiden hat es die Klage abgewiesen, weil es schon an einer ärztlichen Feststellung fehle. Dies gelte auch, wenn Blasenentleerungsstörung sowie erektile Dysfunktion mit dem Beinleiden ursächlich zusammenhingen. Die zugrunde liegende Klausel Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wie es das OLG Hamm (VersR 08, 811) für eine allerdings etwas abweichende Fassung der Klausel als möglich bezeichnet habe. Der VR habe überdies nach Meldung des Unfalls noch einmal auf die Fristen hingewiesen. Ihm sei deshalb die Berufung auf den Fristablauf auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt.