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  • 01.11.2006 | Unfallversicherung

    Ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität ist Anspruchsvoraussetzung

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    1. Der fristgerechte Eintritt der Invalidität sowie die fristgerechte ärztliche Feststellung sind Anspruchsvoraussetzungen.  
    2. Der VR kann sich auf beide Gesichtspunkte auch erstmalig im Prozess berufen, wenn die Ablehnung anderweitig begründet worden ist.  
    3. Über die Fristen der ärztlichen Feststellung muss der VR nur ausnahmsweise belehren.  
    (OLG Saarbrücken 21.6.06, 5 U 51/06, Abruf-Nr. 063071)  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte sich beim Motocrossfahren verletzt. Der VR lehnte wegen des Ausschlusstatbestands des § 2 Abs. 1 S. 5 AUB 94 Leistungen ab. Danach sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen „Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Das LG hat den dem VR für die Erfüllung des Ausschlusses obliegenden Beweis, dass es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei, nicht als geführt angesehen. Es hat aber den u.a. geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätsleistungen wegen Fehlens einer ärztlichen Feststellung abgewiesen.  

     

    In der Berufungsinstanz hat der VR zusätzlich darauf hingewiesen, dass es auch am Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist fehle. Das OLG hat aus beiden Gründen die Berufung zurückgewiesen. Es komme nicht darauf an, dass der VR die Ansprüche aus anderen Gründen zurückgewiesen hatte. Fehle es an dem Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist oder an der fristgerechten ärztlichen Feststellung, die beide Anspruchsvoraussetzungen seien, sei die Klage abzuweisen. Über die Frist zur ärztlichen Feststellung müsse der VR nur belehren, wenn  

     

    • Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend gemacht seien,
    • die Angaben des VN oder die von ihm vorgelegten Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegten,
    • die erforderliche ärztliche Feststellung aber noch fehle.

     

    Praxishinweis