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  • 09.02.2009 | Unfallversicherung

    Ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität muss fristgerecht erfolgen

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    Der VR kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn er den VN nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem VR bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liege. Eine im Einzelfall gebotene Belehrung entfällt nicht deshalb, weil der VN anwaltlich beraten ist (BGH 30.11.05, IV ZR 154/04, Abruf-Nr. 060396).

     

    Fehlt es an einer ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität, ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn sich der VR auf die Verspätung etwaiger Feststellung nicht berufen könnte (OLG Hamm 27.1.06, 20 U 156/05, Abruf-Nr. 060815).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VR hatte acht Monate nach dem Unfall gegenüber dem anwaltlich vertretenen VN die Leistung einer Invaliditätsentschädigung abgelehnt, weil ein Leistungsausschluss greife. Im Prozess berief er sich darauf, dass die Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden war. Dies hielt der VN für treuwidrig, weil er auf das Fehlen der Feststellung nicht hingewiesen worden war. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.  

     

    Im Fall des OLG Hamm war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine ärztliche Feststellung eingeholt worden. Das OLG hat die Klage allein deshalb abgewiesen. Auf Fragen der Treuwidrigkeit komme es nur an, wenn die Feststellung verspätet erfolgt sei. Fehle sie überhaupt, fehle es an einer für einen Klageerfolg unerlässlichen Anspruchsvoraussetzung.  

     

    Praxishinweis