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  • 06.02.2008 | Unfallversicherung

    AUB: „Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk“ ist eine unklare Klausel

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    Die in der Gliedertaxe (§ 7 I Abs. 2 a AUB 94) enthaltene Wendung „… Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk …“ ist unklar, § 305c Abs. 2 BGB (BGH 24.5.06, IV ZR 203/03, Abruf-Nr. 062171).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN konnte nach einem Unfall den linken Arm im Schultergelenk kaum noch bewegen. Die restlichen Funktionen des Arms sind noch weitgehend erhalten. Das OLG hat die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit 1/2 Armwert (35 Prozent) bewertet. Der BGH hat das Urteil aufgehoben.  

     

    Die Gliedertaxe stelle nur auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab. Das sei hier das Schultergelenk. Die betreffende Klausel sei unklar, soweit es darum gehe, ob es bei der Bewertung der Funktionsunfähigkeit auf den gesamten Arm oder nur auf das Schultergelenk ankomme. Bei teilweiser Funktionsunfähigkeit ergebe sich nichts anderes. Es sei deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB von der für den VN günstigsten Auslegung auszugehen. Im Streitfall komme es deshalb nur auf das Schultergelenk an, auch wenn der Arm ansonsten noch weitgehend seine Funktion erfüllen könne.  

     

    Praxishinweis

    Die bisher offene Frage (VK 06, 80), ob es bei teilweiser Funktionsunfähigkeit eines Schulter-, Hand- oder Fußgelenks wie bei völliger Funktionsuntüchtigkeit (BGH VersR 03, 1163 = r+s 03, 427) für die Beurteilung der zu entschädigenden Invalidität nur auf das Gelenk oder auf das Glied ankommt, ist nun höchstrichterlich entschieden. Maßgeblich ist allein das Gelenk, soweit die Invalidität von Arm, Hand oder Fuß nicht höher einzuschätzen ist. Die genannte Einschränkung folgt daraus, dass bei der Auslegung der Gliedertaxe durch den BGH die jeweils dem VN günstigste Einschätzung zu Grunde zu legen ist. Dies wird nunmehr Doppeleinschätzungen (Gelenk und Arm etc.) erforderlich machen, von dem dann der jeweils höhere Invaliditätsgrad für die Entschädigung maßgeblich ist. Dagegen kommt eine Addition des für das körperfernere Gliedteil errechneten Invaliditätsgrads mit der Invalidität des körpernäheren Gliedteils – anders als bei Invalidität unterschiedlicher Glieder oder Organe – nicht in Betracht.