07.01.2009 | Unfallversicherung
Auf diesen Zeitpunkt müssen Sie bei
der Neubemessung der Invalidität abstellen
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Außerhalb der Gliedertaxe ist einheitlich zu ermitteln, wie die Verletzungen insgesamt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Invaliditätsgrade nach der Gliedertabelle oder auch solche gemäß Gliedertabelle und außerhalb der Gliedertabelle sind zu addieren (OLG Hamm 9.7.08, 20 U 182/07, Abruf-Nr. 084040). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die VN unterhielt u.a. für ihren Sohn eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 2000. Dieser verrenkte sich bei einem Verkehrsunfall das Schlüsselbein rechts. Der vom VR hinzugezogene Sachverständige bewertete rund 14 Monate nach dem Unfall die verbliebene Invalidität mit 2/10 Armwert. Dementsprechend rechnete der VR ab. Die VN machte geltend, die Abrechnung nach Armwert sei verfehlt. Der Gutachter habe mehrere betroffene Körperteile als geschädigt namentlich aufgezählt. Für diese sei jeweils ein Invaliditätsgrad gesondert zu ermitteln. Alle Einzelbeträge seien zusammenzurechnen, woraus sich ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad als abgerechnet ergebe. Der VR hat das Gutachten und seine Bewertung als zutreffend bezeichnet.
Das LG hat ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt. Dieser kam für den Zeitpunkt seiner Bewertung 2 ¼ Jahre nach dem Unfall zu dem Ergebnis, das sich die Beweglichkeit des Arms in der Zwischenzeit gebessert habe und nun mit 1/10 Armwert zu bemessen sei. Daneben seien aber Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Oberkörperseite verblieben, die insgesamt mit 13 Prozent zu bewerten seien. Diese seien zu dem Armwert zu addieren, wobei eine gesonderte Bewertung der Invalidität von einzelnen Organgruppen nicht in Betracht komme. Insgesamt sei deshalb von einer Invalidität von 20 Prozent auszugehen. LG und OLG sind dem gefolgt.
Praxishinweis
Unabhängig von der Fassung der vereinbarten AUB stand stets außer Frage, dass bei der Bemessung der Invalidität außerhalb der Gliedertaxe eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, mithin für alle Funktionseinschränkungen (außerhalb der Gliedertaxe) ein einheitlicher Invaliditätsgrad festzusetzen ist. Die AUB 99 und ihre Nachfolgefassungen bringen das dadurch besonders zum Ausdruck, dass es danach darauf ankommt, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt (dies Wort ist in Nr. 2.1.2.2.2 neu eingefügt) beeinträchtigt ist. Eine gesonderte Bewertung für verbliebene Schäden einzelner Organgruppen scheidet danach von vornherein aus. Zur Bewertung der Invalidität außerhalb der Gliedertaxe vgl. auch VK 07, 160 mit Checkliste für die Überprüfung von Sachverständigengutachten.
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