07.02.2011 | Unfallversicherung
Bei progressiver Invaliditätsstaffel sind
mehrere Verletzungen nicht zu addieren
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Bei Vereinbarung einer progressiven Invaliditätsstaffel, die § 7 I Abs. 2 und 3 AUB 88 entsprechende Bedingungen in Bezug nimmt, ist Grundlage für die Progression der um die Vorinvalidität geminderte Invaliditätsgrad (BGH 15.12.10, IV ZR 24/10, Abruf-Nr. 110009). |
Sachverhalt
Der VN hatte zwei Unfälle erlitten, bei denen er jeweils am rechten Bein verletzt worden war. Die Invalidität betrug nach dem letzten Unfall unstreitig 6/10 Beinwert (42 Prozent), wobei zu dieser Invalidität beide Unfälle jeweils hälftig (21 Prozent) beigetragen haben. Dem Vertrag lagen die AUB 88 zugrunde. Danach richtet sich die Höhe der Leistung nach dem Grad der Invalidität, wobei Vorinvalidität zu einem Abzug entsprechend dem nach der AUB berechneten Grad dieser Vorinvalidität führt. Weiterhin vereinbart waren Besondere Bedingungen über eine progressive Staffel. Danach wird eine - gestaffelt - höhere Invaliditätssumme gezahlt, wenn die nach § 7 I Abs. 2 und 3 AUB 88 AUB berechnete Invalidität einen 25 Prozent übersteigenden Invaliditätsgrad ergibt.
Der VR hat beide Unfälle mit jeweils 21 Prozent Invalidität, also ohne Anwendung der progressiven Staffel, entschädigt. Der VN verlangte eine (einheitliche) Entschädigung nach dem nach dem zweiten Unfall festgestellten Invaliditätsgrad von 42 Prozent, was zur Anwendung der progressiven Staffel geführt hätte.
Das OLG Brandenburg (VK 10, 41) hat der Klage stattgegeben. Die vom Kläger geltend gemachte Lesart der Bedingungen sei rechtlich vertretbar und stelle die für ihn günstigste Auslegungsmöglichkeit dar. Sie sei daher nach § 305c Abs. 2 BGB der Berechnung der Invaliditätsleistung zugrunde zu legen. Erst in den AUB 99 - und nicht schon in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB 88 - finde sich die klare Festlegung, dass zur Berücksichtigung einer Vorinvalidität nicht erst die Invaliditätssumme, sondern schon der Invaliditätsgrad gemindert werden müsse.
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