07.05.2008 | Unfallversicherung
BGH bekräftigt Rechtsprechung zur Auslegung der Gliedertaxe: Funktionsunfähigkeit im Gelenk
1. Nach der Gliedertaxe ergibt bereits eine vollständige Funktionsuntauglichkeit des linken Schultergelenks ohne Rücksicht auf eine möglicherweise erhaltene teilweise Gebrauchsfähigkeit des Unterarms oder der Hand eine Gesamtinvalidität von 70 Prozent. |
2. Das Gericht ist antragsgemäß zu weitergehenden Beweiserhebungen verpflichtet, wenn der Sachverständige in Verkennung der Auslegung der Gliedertaxe Bedenken gegen vorhandene klinische Befunde nicht weiterverfolgt hat. |
(BGH 12.12.07, IV ZR 178/06, Abruf-Nr. 081287). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Beim VN war jedenfalls nach seiner Darstellung das linke Schultergelenk komplett versteift worden. Er konnte Arm und Hand aber noch teilweise gebrauchen. Der VR hatte deshalb nach 4/7 Armwert abgerechnet. Das LG ist dem nach sachverständiger Beratung gefolgt. Das OLG hat zwar auf die abweichende Rechtsauffassung des BGH (VK 06, 160 = VersR 06, 1117) verwiesen. Es hat aber gleichwohl die Berufung ohne ergänzende Begutachtung zurückgewiesen, weil der Sachverständige Bedenken gegen eine Komplettversteifung erhoben habe und diese deshalb nicht festgestellt werden könne.
Dies hat der BGH missbilligt und der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben. Seine Rechtsprechung zur Auslegung der Gliedertaxe bleibe aufrechterhalten. Das OLG-Urteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Sachverständige die BGH-Rechtsprechung nicht gekannt habe und deshalb seinen eigenen Bedenken zur Frage der Vollversteifung des Schultergelenks nicht nachgegangen sei. Dies sei unter Zugrundelegung der richtigen Rechtsauffassung aber erforderlich gewesen. Das OLG hätte dies, sei es aufgrund des Beweisantrags des VN, sei es von Amts wegen, nachholen müssen.
Praxishinweis
Mit dem vorliegenden Beschluss hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung (VK 06, 160 = VersR 06, 1117) zur Gliedertaxe „Arm/Hand/Fuß im ...-gelenk“ bestätigt. Sie kann deshalb als gefestigt angesehen werden, auch wenn sie von den VR und den Eingangsgerichten oft genug missachtet wird. Es empfiehlt sich deshalb dringend, beide auf diese Rechtsprechung gezielt hinzuweisen.
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