09.05.2011 | Unfallversicherung
Gliedertaxe: So berechnen Sie die Invalidität, wenn mehrere Glieder(teile) betroffen sind
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Geht ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Gliedes durch einen Unfall verloren oder wird er funktionsunfähig, steht der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest. |
2. Wird unfallbedingt der linke Arm im Schultergelenk funktionsunfähig (BGH VersR 06, 1117: „Arm im Schultergelenk“-Rechtsprechung), so sind durch den damit gegebenen Invaliditätsgrad Ausstrahlungen dieser Funktionsunfähigkeit auf den linken Arm mit abgegolten. |
3. Einem verständigen VN erschließt sich ohne Weiteres, dass nach der Systematik der Gliedertaxe der Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Beeinträchtigung des rumpfferneren Gliedes miteinschließt. |
(OLG Hamm 12.1.11, 20 U 122/10, Abruf-Nr. 110895) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bei einem Unfall des VN wurden die linksseitige Hand, Ellenbogen und Oberarm dauerhaft geschädigt. Der VN hat die in der Gliedertaxe erwähnten Teile des Arms, nämlich den Arm im Schultergelenk, den Arm oberhalb des Ellenbogengelenks, den Arm unterhalb des Ellenbogengelenks, die Hand im Handgelenk, den Daumen, den Zeigefinger und die restlichen Finger jeweils mit der sachverständig dafür ermittelten Invalidität bemessen. Er hat so eine Gesamtinvalidität von 237 Prozent errechnet, die er bedingungsgemäß auf 100 Prozent zurückgeführt hat. Der VR hat unter Berücksichtigung der in LS. 2 erwähnten BGH-Rechtsprechung eine Invaliditätsentschädigung nach 1/1 Armwert, also 70 Prozent Invalidität, anerkannt.
Die weitergehende, wegen einer vereinbarten Progressionsstaffel für Invalidität ab 80 Prozent ganz erhebliche Klageforderung ist in beiden Instanzen abgewiesen worden. Zwar habe der Sachverständige neben einer dauerhaften Funktionsunfähigkeit im Schultergelenk zu 100 Prozent auch eine Funktionsbeeinträchtigung des Ellenbogengelenks zu 100 Prozent, eine solche des Handgelenks zu 70 Prozent sowie des Daumens und weiterer vier Finger zu je 50 Prozent festgestellt. Der Invaliditätsgrad des VN liege jedoch nicht über 70 Prozent. Die Auslegung der AUB 2000 ergebe, dass nur der Höchstsatz des betroffenen Gliedes heranzuziehen und nicht auf den zusammengerechneten Prozentsatz der Werte für die ihm untergeordneten Teilgliedmaßen abzustellen sei.
Zwar seien die Regelungen der Ziffer 2.1.2.2.1. und 2.1.2.2.4. AUB 2000 weder in dem einen Sinn, dass ein Aufaddieren der Funktionsbeeinträchtigungen des linken Armes zu erfolgen hat, noch in dem anderen Sinn, dass es allein auf die Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms im Schultergelenk ankommt, eindeutig. Auch fehle eine ausdrückliche Regelung dahin, dass ein Aufaddieren solcher Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen oder zu unterbleiben hat.
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