07.07.2011 | Unfallversicherung
Das müssen Sie zum Ausschlussgrund
wegen Bewusstseinsstörung wissen
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Ein Tod durch Ertrinken begründet stets einen bedingungsgemäßen Unfall. |
2. Die Leistungspflicht des VR entfällt, wenn das Ertrinken durch eine (nicht durch einen Unfall ausgelöste) Bewusstseinsstörung verursacht worden ist. |
(OLG Nürnberg 19.5.11, 8 U 1906/10, Abruf-Nr. 112116) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Der Versicherte war bei einem Tauchgang verstorben. Er hatte sich zunächst noch an einem Tauchkameraden festgehalten, dann aber, ohne den Atemregler im Mund, keine Reaktionen mehr gezeigt. Der VR hat einen Unfall bestritten und sich auf den Ausschluss des § 2 Abs. 1 S. 1 AUB 94 berufen. Danach fallen u.a. Unfälle wegen Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz. Am Anfang der Kausalkette habe eine funktionelle Herzstörung des stark übergewichtigen Versicherten gestanden.
Anders als das LG hat das OLG zwar einen Unfall bejaht. Es hat aber gleichwohl die Berufung zurückgewiesen, weil der Ausschluss des § 2 Abs. 1 S. 1 AUB 94 greife. Der Tod durch Ertrinken ist immer ein bedingungsgemäßer Unfalltod. Auf die Ursachen, die zum Ertrinken geführt haben, kommt es dabei nicht an. Diese können allenfalls einen Leistungsausschluss begründen, soweit ein solcher vereinbart worden ist. Der VN muss, um seiner Beweispflicht zu genügen, die Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes nicht ausräumen. Er muss nur die Voraussetzungen des Unfallbegriffs darlegen und ggf. beweisen. Für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands ist der VR darlegungs- und beweispflichtig.
Im Streitfall sei ein Unfalltod bewiesen. Der Befund von flüssigem Leichenblut spreche zusammen mit dem nach dem Obduktionsprotokoll festgestellten Schaumpilz bzw. schaumig durchsetzter Flüssigkeit in den Atemwegen und der starken Lungenüberblähung für ein Ertrinken. Die Bewusstseinsstörung habe nicht als solche zum Tode geführt, sondern dazu, dass Wasser in die Lunge aspiriert worden sei. Erst das habe zum Tode geführt.
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