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  • · Fachbeitrag · ‌Private Unfallversicherung

    Ausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen

    | Ein vereinbarter Versicherungsausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen bezieht auch Fälle ein, in denen die versicherte Person zwar nicht in ihrer Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit gestört ist, aber infolge Geistesstörung nicht in der Lage ist, ihre Handlungen rational zu steuern. So entschied es das OLG Karlsruhe. |

    1. Grundsatz bei einem Suizid

    Ein Unfallereignis nach 1.3 AUB 2000 setzt voraus, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Bei einem Suizidversuch gilt insofern, dass, falls die Entscheidung zum Suizid in einem Zustand erfolgt ist, in dem der versicherten Person eine freie Willensbestimmung noch möglich war, auch die hierbei erlittenen Verletzungen als freiwillig verursacht anzusehen sind (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 178 Rn. 12; Langheid/Wandt/Dörner, VVG, 3. Aufl., § 178 Rn. 92; OLG Karlsruhe 23.2.18, 12 U 111/17).

     

    Der Versicherungsfall kann aber nur freiwillig i. S. d. § 178 Abs. 2 VVG verursacht worden sein, wenn die versicherte Person ihren Willen frei bilden konnte (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 31. Aufl., § 178 Rn. 21b).