09.02.2009 | Unfallversicherung
Der Ausschluss „Bei Begehung einer Straftat“ kann auch bei Beendigung der Tat noch greifen
1. Der Ausschluss für Straftaten (§ 2 I Abs. 2 AUB) setzt neben einer vorsätzlichen Straftat und Kausalität zum Unfall darüber hinaus voraus, dass der der Straftat eigentümliche Gefahrenbereich zumindest mitursächlich geworden ist. |
2. Dies kann bei unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang auch bei einem Unfall nach Beendigung der Tat noch in Betracht kommen. |
(OLG Hamm 2.3.07, 20 U 258/06, Abruf-Nr. 071367) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der alkoholisierte VN entzog sich einer Polizeikontrolle durch Flucht. Auf Zureden der Mitfahrer hielt er den Pkw in einer Parkbucht an und stellte den Motor aus. Zeitgleich öffnete ein Polizist die Fahrertür, zerrte den VN aus dem Fahrzeug und versuchte ihn zu Boden zu werfen. Dabei löste sich aus der entsicherten Waffe ein Schluss, der den VN schwer verletzte.
Der VN machte aus der abgeschlossenen Unfallversicherung unter anderem eine Invaliditätsentschädigung geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Ausschluss „Bewusstseinsstörung” greife (VK 07, 8). Dies hat das OLG offen gelassen, hat die Berufung aber gleichwohl zurückgewiesen. Der Unfall sei dem VN dadurch zugestoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausgeführt habe. Dabei sei ohne Bedeutung, dass der Strafrichter von einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt ausgegangen sei.
Praxishinweis
Das Urteil des Strafrichters entfaltet keine Bindungswirkung. Im Zivilprozess ist nach dessen Maßstäben festzustellen, ob Vorsatz bejaht werden kann. Dies stand hier außer Frage, weil der VN noch während der Fahrt die Flucht gegenüber seinen Mitfahrern mit der Angst um seinen Führerschein wegen des Alkohols begründet hatte. Von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt war deshalb ohne Weiteres auszugehen, § 316 StGB.
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