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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    In diesen Fällen greift der Ausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Ein VN, der sich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,05 ‰ einem „Kräftemessen“ zwischen seinem Traktor und dem Pkw eines stark alkoholisierten Bekannten widmet und beim gegenseitigen Ziehen durch Überschlagen des Traktors schwere Hirnverletzungen erleidet, genießt den Schutz seiner privaten Unfallversicherung (OLG Saarbrücken 30.7.14, 5 U 1/14, Abruf-Nr. 145017).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN macht gegenüber seinem Unfall-VR bedingungsgemäße Leistungen geltend. Er hatte sich angetrunken (1,05 ‰) bei einem Kräftemessen mit seinem betrunkenen Freund F dauerhaft schwer verletzt. F hatte mit einem Pkw den VN, der am Steuer eines Traktors saß, bergab zu ziehen versucht. Dabei hatte sich der Traktor überschlagen. Der VR lehnte in der vorgerichtlichen Korrespondenz eine Leistungspflicht unter Berufung auf den Leistungsausschluss wegen einer alkoholinduzierten Bewusstseinsstörung im Sinne von Ziff. 5.1.1 AUB 2008 ab. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass auch der Ausschluss wegen vorsätzlicher Ausführung einer Straftat (Ziff. 5.1.2 AUB) in Betracht komme. Anschließend hat es die Berufung zurückgewiesen.

     

    Nach den von der Berufung nicht angegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LG (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist der Versicherungsfall eingetreten. Der VN hat durch ein Unfallereignis (Nr. 1.3 AUB) dauerhafte Beeinträchtigungen seiner (geistigen) Leistungsfähigkeit erlitten (Nr. 2.1.1.1 AUB). Leistungsausschlüsse greifen nicht ein.