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  • 06.05.2010 | Unfallversicherung

    Erweiterte Alkoholklausel: Auslegung für den Fall einer Verletzung durch einen Zweitunfall

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Sieht eine „Erweiterte Alkoholklausel“ vor, dass Unfälle infolge von Trunkenheit mitversichert sind, „bei Fahren von Kraftfahrzeugen“ Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt wird, so genießt eine versicherte Person keine Deckung, wenn sie mit 1,5 Promille mit ihrem Kraftfahrzeug mit der Leitplanke einer BAB kollidiert, dabei verletzt wurde und später nach Verlassen des Wagens von einem anderen Kraftfahrzeug erfasst wurde und schwere gesundheitliche Schäden erlitt (OLG Saarbrücken 21.1.09, 5 U 249/08, Abruf-Nr. 093207).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 94 abgeschlossen.  

     

    In § 2 AUB 94 heißt es: „Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:  

    (1) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen ...“.  

    Hierauf folgt unter „Zu § 2 I. (1)“ eine Ergänzung mit einer „Erweiterte(n) Alkoholklausel“. Danach sind „(in) Abänderung des § 2 I. (1) AUB 94 (...) auch Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, mitversichert. Bei Führen von Kraftfahrzeugen wird Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt.“