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  • 08.10.2008 | Unfallversicherung

    Gehirnblutung: In diesen Fällen gilt der Ausschluss

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Für die Frage der überwiegenden Ursache einer Gehirnblutung i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 2 AUB 94 ist maßgeblich nicht allein die Auslösung einer Gefäßruptur für den Blutungsbeginn, sondern die Gewichtung der Ursachen für die konkrete Gehirnblutung insgesamt.  
    2. Hätte der Unfall ohne die vorhergehende Behandlung mit einem Blutverdünnungsmittel keine Invalidität zur Folge gehabt, ist eine Entschädigung auch nach § 8 AUB 94 ausgeschlossen.  
    (OLG Koblenz 16.3.07, 10 U 1238/05, Abruf-Nr. 082403)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN war auf den Kopf gestürzt. Hierbei war eine Gehirnblutung aufgetreten. Die Gesundheitsfolgen waren gravierend, weil sie zuvor mit dem Blutverdünnungsmittel Marcumar behandelt worden war. Der Sachverständige schloss zwar eine Spontanblutung aus. Ohne die Behandlung wäre die Menge des ausgetretenen Bluts aber so gering gewesen, dass der Körper diese ohne Dauerfolgen für die Gesundheit resorbiert hätte.  

     

    Das OLG hat die Klage abgewiesen. Zwar sei nach der Einschätzung des Sachverständigen von einem Unfallereignis auszugehen. Es greife aber der Ausschluss des § 2 Abs. 3 S. 2 AUB 94. Für die Frage der überwiegenden Verursachung komme es nicht nur auf die Ruptur als solche, sondern auf die Menge des ausgetretenen Bluts an, die erst für die Invaliditätsfolgen verantwortlich sei. Beruhe der Blutungsumfang nicht in erster Linie auf dem Unfallereignis, sondern auf körpereigenen Gründen, sei das sowohl nach § 2 Abs. 3 S. 2 AUB 94 als auch nach § 8 AUB 94 zu berücksichtigen. Das gelte auch, wenn dies auf einer vorbeugenden therapeutischen Maßnahme, hier der Blutverdünnung, beruhe.  

     

    Praxishinweis

    Der Ausschluss des § 2 Abs. 3 S. 2 AUB 94 lautet: „Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: „... Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis i.S.d. § 1 Abs. 3 die überwiegende Ursache ist.“ Nach gefestigter Rechtsprechung muss der VR die Blutung, der VN neben dem Unfallereignis als Wiedereinschluss die überwiegende Verursachung durch den Unfall beweisen.