· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Wirksamkeit einer vereinbarten Obliegenheit zu Sicherheitsvorschriften
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Eine Klausel in AVB der Wohngebäudeversicherung, die dem VN vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den VN nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien besteht eine verbundene Wohngebäudeversicherung. Einbezogen sind die VGB 2014, deren Abschnitt B auszugsweise lautet:
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B § 8 Obliegenheiten des VN 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des VN vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
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