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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Wirksamkeit einer vereinbarten Obliegenheit zu Sicherheitsvorschriften

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Eine Klausel in AVB der Wohngebäudeversicherung, die dem VN vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den VN nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. So entschied es der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien besteht eine verbundene Wohngebäudeversicherung. Einbezogen sind die VGB 2014, deren Abschnitt B auszugsweise lautet:

     

    • Aus den Versicherungsbedingungen

    B § 8 Obliegenheiten des VN

    1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

    • a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der VN vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
    • aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17)“…

     

    A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des VN vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

    • 1. Sicherheitsvorschriften
    • Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der VN …