01.07.2007 | Unfallversicherung
Geltendmachung der Invalidität: Worauf muss der VN unbedingt achten?
Eine generelle Belehrung über die Frist zur Geltendmachung von Invalidität obliegt dem VR nach geltendem Recht nicht (OLG Saarbrücken 18.10.06, 5 U 222/06, Abruf-Nr. 072014). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt nach einem Unfall die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung. Der VR hält sich für leistungsfrei, weil die Invalidität nicht fristgerecht angezeigt worden sei. Die VN hält dem entgegen, dazu könne sie nichts. Sie habe eine ärztliche Bescheinigung über die Invalidität fristgerecht an die Agentur des VR abgesandt.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Bedingungsgemäß (§ 13 S. 2 AUB 88) sei ein Vermittler zur Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nicht bevollmächtigt. Die Bescheinigung sei aber auch inhaltlich nicht ausreichend, weil der Eintritt von Dauerschäden nicht festgestellt worden sei. Nur in einem solchen Falle könne in der kommentarlosen Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung an den VR auch eine Geltendmachung der Invalidität gesehen werden. Die verspätete Geltendmachung sei deshalb nicht entschuldigt.
Der VR sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Fristversäumung zu berufen. Der VN sei zwar nicht über die versäumte Frist belehrt worden. Eine generelle Verpflichtung dazu bestehe nicht. Einen besonderen Grund für eine Belehrung habe der VN nicht aufgezeigt. Auch sonstige Gründe für die Annahme von Treuwidrigkeit seien nicht ersichtlich.
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