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  • 01.11.2007 | Unfallversicherung

    Invaliditätsbemessung nach der Gliedertaxe: Worauf müssen Sie in diesen Fällen achten?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    1. Für die Invaliditätsbemessung nach der Gliedertaxe ist der Sitz der unfallbedingten Invalidität maßgeblich.  
    2. Bei körperfernem Bruch von Elle und Speiche ist nach Handwert abzurechnen.  
    3. Wirkt sich der Dauerschaden auch auf ein körpernäheres Glied (hier: Unterarm) aus, ist das bei der Bemessung des Handwerts zu berücksichtigen.  
    (LG Berlin 13.7.07, 7 O 556/04,KG 2.2.07 und 6.3.07, 6 U 160/06, Abruf-Nr. 073254)  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Für den VN bestand eine Unfallversicherung mit vierfacher Entschädigungsleistung bei einer Invalidität ab 80 Prozent. Bei einem Unfall erlitt er u.a. Trümmerbrüche an den körperfernen Enden von Speiche und Elle an beiden Armen. Der VR rechnete nach Einholung von Gutachten neben 30 Prozent anderweitiger Invalidität nach 3/10 Unterarmwert rechts und 1/3 Unterarmwert links ab. Der VN hielt eine Einsteifung beider Handgelenke für wahrscheinlich und beantragte insoweit Entschädigung auf der Basis von insgesamt 100 Prozent Invalidität.  

     

    Der vom LG eingeschaltete Gutachter hat den Hand- und den Armwert bemessen und dann im Ergebnis einen Armwert von „knapp hälftig“ bejaht. Das LG hat knapp hälftig als 48 Prozent bezeichnet. Es hat aber nach Handwert abgerechnet, weil Sitz der unfallbedingten Schädigung das Handgelenk sei. Die neben der dabei berücksichtigten Beeinträchtigung der Drehbeweglichkeit des Handgelenks eingetretene Einschränkung der Drehbeweglichkeit des Unterarms sei aber bei der Einschätzung des Handwerts zusätzlich zu berücksichtigen.  

     

    Das KG hat die Berufung des VR nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidung des LG sei überzeugend und falle auch für den VR nicht günstiger aus, wenn man als „knapp hälftig“ 45 Prozent bezeichne, aber mit dem Sachverständigen eine Abrechnung nach Unterarmwert vornehme.