07.07.2010 | Unfallversicherung
Kein Haftungsausschluss wegen „Wettrennen“ bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. „Wettfahrten“ sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine „Veranstaltung“ i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AUB 94, sondern allenfalls ein privates „Kräftemessen“ oder ein bloßes Ausleben von Egoismen. |
2. Zwar kann ein solches „Wettrennen“, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die „grob verkehrswidrige und rücksichtslose“ Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters. |
3. Es liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherte den Sachverhalt aus seiner subjektiven Sicht schildert, auch wenn sich diese später als unrichtig herausstellt. |
(OLG Bamberg 23.2.10, 1 U 161/09, Abruf-Nr. 101894) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN befuhr zusammen mit einem Bekannten - beide auf schweren Motorrädern - eine mehrspurige Innenstadtstraße. Nachdem sie verkehrsbedingt hatten anhalten müssen, beschleunigten beide stark auf bis zu 100 km/h. Dabei kollidierte der VN mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, der kurz zuvor die Fahrspur des VN gekreuzt hat. Der VN, der eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 98 abgeschlossen hatte, wurde dabei erheblich verletzt.
Der auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch genommene VR verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, der VN habe an einer Wettfahrt teilgenommen (Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AUB). Überdies beruhe der Unfall auf einer vorsätzlichen Straftat, nämlich vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUB). Leistungsfreiheit sei aber auch wegen Obliegenheitsverletzung eingetreten. Die Unfallschilderung „VN war auf Vorfahrtstraße, Unfallgegner nahm VN Vorfahrt. R-Ring (W. )“ könne nicht als die gebotene ausführliche Schilderung von Unfallhergang und -ursache angesehen werden.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG Bamberg hat mit dem besprochenen Hinweisbeschluss die Berufung als aussichtslos bezeichnet (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
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