01.01.2006 | Unfallversicherung
Kein Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheit
Erleidet der VN mit einer BAK von 2,67 Promille einen Unfall, ist der VR nicht verpflichtet, Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen (OLG Köln 20.9.05, 5 W 111/05, Abruf-Nr. 053578). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN beantragte nach einem Unfall Leistungen aus der Unfallversicherung. Zum Unfallzeitpunkt war er betrunken, noch zwei Stunden nach dem Unfall ergab sich eine BAK von 2,67 Promille. Es fand kein Nachtrunk statt. Der VR hat die Leistungen nach Ziffer 5.1.1. der AUB 2000 abgelehnt.
Das OLG Köln ist dem im Ergebnis gefolgt. Nach Ziff. 5.1.1. der AUB 2000 bestehe kein Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit sie auf Trunkenheit beruhen. Dass bei einem BAK-Wert von 2,67 Promille ein Zustand der Bewusstseinsstörung anzunehmen sei, stehe fest und bedürfe keiner gesonderten einzelfallbezogenen Aufklärung. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung liege vor, wenn die Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit durch den Alkohol so gestört sei, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sei (BGH VersR 00, 1090 = r+s 00, 478).
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass etwa für die Teilnahme am Straßenverkehr eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung für Kraftfahrer bei 1,1 Promille liegt, für Fahrradfahrer bei etwa 1,7 Promille und für Fußgänger etwa bei 2,0 Promille. Bei diesen Werten ist die Möglichkeit des Gegenbeweises ausgeschlossen.
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