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  • 07.10.2009 | Unfallversicherung

    Leistungsklage hemmt die Verjährung nur im Umfang des bezifferten Antrags

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des bezifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein höherer als der mit der Klage geltend gemachte Invaliditätsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts (BGH 11.3.09, IV ZR 224/07, Abruf-Nr. 091582).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN nahm nach einem Unfall in 1999 seinen Unfall-VR auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Dieser zahlte zunächst entsprechend einer Invalidität von 20 Prozent. Nachdem ein anderer Arzt die körperlichen Beeinträchtigungen als unfallfremd eingestuft hatte, lehnte er im August 2002 Leistungen endgültig ab und forderte seine Leistungen zurück. Einen Vergleichsvorschlag des VR lehnte der VN im Januar 2003 ab. Mit daraufhin eingereichter Klage machte der VN eine Invaliditätsentschädigung nach 20 Prozent Invalidität geltend. Der Klage wurde 2006 rechtskräftig stattgegeben, nachdem ein vom OLG eingeholtes Gutachten eine unfallbedingte Invalidität von 50 Prozent deswegen angenommen hatte, weil auch eine Lungenkontusion dem Unfall anzulasten sei. Nach Ablehnung weiterer Leistungen durch den VR machte der VN im September 2006 eine 50-prozentige Invaliditätsentschädigung (abzgl. Urteilssumme) geltend. Der VR berief sich auf Verjährung. Die Tatgerichte haben die Klage deshalb abgewiesen.  

     

    Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Verjährung sei nach altem Recht zu beurteilen (Art. 1, 3 Abs. 2 EGVVG). Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. habe spätestens mit der Ablehnung des Vorschlags des VR durch den VN im Januar 2003 begonnen und sei deshalb im Januar 2005 abgelaufen. Die jetzige Klage sei verspätet. Bei der Klage im Vorverfahren beschränke sich die verjährungshemmende Wirkung auf den mit ihr geltend gemachten bezifferten Betrag. Infolgedessen sei der VN durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess zwar nicht gehindert, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten habe. Er müsse aber hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchs selbstständig beurteilt werde. Eine Ausnahme komme hier nicht in Betracht. Insbesondere sei die Rechtsprechung des BGH zu § 12 Abs. 3 VVG a.F., wonach auch eine Teilklage die Frist in vollem Umfange wahre, auf die Frage der Verjährung nicht übertragbar.  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil verdient, auch wenn die im Leitsatz angesprochene Rechtsauffassung nicht neu ist, besondere Beachtung. Seine Nichtbeachtung führt regelmäßig direkt in den Regress.