01.07.2007 | Unfallversicherung
Sachdienlichkeit der Frage nach anderen bestehenden Versicherungen
Die Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungsverträge ist auch dann sachdienlich, wenn der VR zunächst Zahlungen auf die Unfallanzeige hin erbracht und das Unfallereignis vorerst nicht bestritten hat (OLG Saarbrücken 22.11.06, 5 U 269/06, Abruf-Nr. 072015). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt bei zwei VR Unfallversicherungen. Er macht Ansprüche auf Zahlung von weiterem Unfalltagegeld aus zwei behaupteten Unfällen geltend. Der beklagte VR verlangt widerklagend Rückzahlung bereits gezahlter Beträge. Er hält sich wegen Obliegenheitsverletzung für leistungsfrei. Die ausdrückliche Frage nach anderweitigen Unfallversicherungen sei zu Unrecht verneint worden, was nur durch Zufall im laufenden Prozess herausgekommen sei. Der VN habe auch vorsätzlich gehandelt, weil er gegenüber beiden VR die gleichlautende Frage an demselben Tage verneint habe. Der VN hat demgegenüber eingewandt, er habe nur fahrlässig gehandelt. Die Frage sei auch nicht sachdienlich, weil mehrere Versicherungen ohne Weiteres zulässig seien und die Leistungspflicht der VR nicht berührten. Auch sei die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben.
Nur die Widerklage hatte Erfolg. Das OLG hat die Sachdienlichkeit der Frage bejaht und festgestellt, dass der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Folgenlosigkeit spiele nach § 6 Abs. 3 VVG bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung keine Rolle. Relevanz sei auch bei der hier vorliegenden Summenversicherung zu bejahen. Die mehrfache Absicherung desselben Risikos könne weitere Überlegungen auf Seiten des VR erfordern, insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Unfreiwilligkeitsvermutung. Das berechtigte Interesse des VR an wahrheitsgemäßen Angaben sei schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil der Versicherungsfall völlig unzweifelhaft feststehe. Dies sei nämlich nicht der Fall.
Praxishinweis
Für die Klage gelten die normalen Voraussetzungen für Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Für die Widerklage war zu beachten, dass der VR die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit ohne die Beweislastregeln des § 6 VVG zu beweisen hatte. Er musste also auch beweisen, dass der VN vorsätzlich gehandelt hat und die Voraussetzungen der Relevanz erfüllt waren (BGH VersR 95, 281 = r+s 95, 81).
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