07.05.2009 | Unfallversicherung
Unfallbegriff: Verletzung bei Sturz auf den Boden nach ungeschickter Ausweichbewegung
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Ein bedingungsgemäßer Unfall liegt nicht vor, wenn der VN, nachdem ein anderer Skifahrer nahe an ihm vorbeigefahren ist, auf die Schulter stürzt und dabei die Rotatorenmanschette reißt. Ein Sturz auf bloßes Erschrecken hin stellt mangels irregulären Zustands der Außenwelt keinen Unfall dar. |
2. Auch die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs des § 1 Abs. 4 AUB 94 sowie des § 2 Abs. 2 a AUB 61 sind nicht gegeben. |
(OLG Celle 15.1.09, 8 U 131/08, Abruf-Nr. 091389) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt zwei Unfallversicherungen, denen die AUB 94 bzw. die AUB 61 zugrunde lagen. Beim Skifahren stürzte er auf die Schulter, nachdem ein anderer Skifahrer nahe an ihm vorbeigefahren war. Trotz Schmerzen in der Schulter ging der VN nach Rückkehr zur Arbeit. Dort stürzte er wenige Tage nach dem Skiunfall über abgestemmte Fliesen erneut auf die Schulter. Im Krankenhaus wurden eine Intervallläsion des linken Schultergelenks mit Ruptur der Supraspinatussehne und schwerwiegende degenerative Veränderungen festgestellt.
Der VN hat die verbliebenen Dauerfolgen mit ½ Armwert eingeschätzt und dafür die vereinbarten Leistungen geltend gemacht. Der VR hat die Unfälle, die Höhe der Invalidität und die Ursächlichkeit der Unfälle dafür bestritten. Im Übrigen hat er eine erhebliche Mitwirkung der degenerativen Vorschäden für etwaige Unfallfolgen eingewandt.
Das LG hat die Klage nach Einholung von Gutachten abgewiesen. Der Sturz über die Fliesen habe nur zu einer Prellung und zu sonst nichts geführt. Der Sturz beim Skifahren habe zwar die bestehende Vorschädigung der Supraspinatussehne verschlimmert. Insoweit liege aber kein bedingungsgemäßer Unfall vor: Weder habe der vorbeifahrende andere Skifahrer den VN berührt, noch sei der Sturz auf eine zur Vermeidung einer solchen Kollision notwendigen Ausweichbewegung zurückzuführen. Ein Sturz aufgrund einer ungeschickten Eigenbewegung sei nicht versichert.
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