01.02.2006 | Unfallversicherung
Verletzung bei Rücktritt vom Versuch der Straftat
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch einer Straftat lässt die Leistungsfreiheit nach § 2 I Abs. 2 AUB 94 nicht entfallen (OLG Hamm 17.8.05, 20 W 31/05, ZfS 05, 560, Abruf-Nr. 060122). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN öffnete ein Gaszuleitungsrohr, „um die Bude in die Luft zu jagen“. Obwohl er anschließend den Erfolg tatkräftig zu verhindern suchte, kam es zu einem Brand, bei dem er sich verletzte. Er klagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung. Sein dafür gestellter Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen, weil der Unfall beim Versuch einer vorsätzlichen Straftat geschah (§ 308 Abs. 1 StGB). Hierfür ist der Leistungsausschluss des § 2 I Abs. 2 AUB 94 vereinbart. Tathandlung des § 308 Abs. 1 StGB ist das Herbeiführen einer Explosion bei Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.
Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatvorsatz der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmündet (BGH NJW 93, 2125). Es geht dabei um Handlungen, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht‘s los“ und zur Gefährdung des geschützten Rechtsguts überschreitet. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Ein solcher ändert aber nichts daran, dass der Täter, wie es § 2 I Abs. 2 AUB 94 allein voraussetzt, eine Straftat versucht hat.
Praxishinweis
Die Frage ist nicht anders zu behandeln als bei einem Strafausschließungsgrund (hierzu Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AUB 94, § 2, Rn. 24).
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