· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Das gilt bei der Ausschlussklausel für Folgen aus einer vorsätzlichen Straftat
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Zündet ein dies für erlaubt haltender VN vor Beginn eines Eishockeyspiels eine Kugelbombe mit einem Gewicht von 61 g, die dann explodiert und ihm beide Hände abreißt und eine weitere Person verletzt, so genießt er keinen Unfallversicherungsschutz (OLG Saarbrücken 25.6.14, 5 U 83/13, Abruf-Nr. 145191). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt eine BU- und eine Unfall-Zusatzversicherung. Für beide war ein Ausschluss vereinbart, wenn die eingetretenen Folgen aus einer vorsätzlichen Straftat resultieren, die der VN begangen hat. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Kugelbombe sei ein zugelassener pyrotechnischer Gegenstand gewesen. Die Explosion sei auch nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Auf die Berufung des VR hat das OLG die Klage abgewiesen.
Der VN kann aus beiden Versicherungen keine Leistungen verlangen. Zwar ist aufgrund der schweren Amputationsverletzungen jeweils der Versicherungsfall eingetreten. Der VR ist nach den vereinbarten Ausschlussklauseln aber leistungsfrei.
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