01.11.2006 | Unfallversicherung
VR ist beweispflichtig für Grund und Höhe seines Rückforderungsanspruchs
Bei der Rückforderung von unter Vorbehalt erbrachten Versicherungsleistungen ist der VR beweispflichtig (OLG Saarbrücken 23.8.06, 5 U 6/06, Abruf-Nr. 063072). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt beim VR eine Unfallversicherung. Er wurde als Fußgänger, selbst erheblich alkoholisiert, nachts beim Überqueren einer Straße von einem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Kraftfahrer angefahren und schwer verletzt. In der Schadenanzeige hatte der VN die Frage nach Alkoholkonsum in den letzten 12 Stunden vor dem Unfall verneint. Daraufhin erbrachte der VR Leistungen unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass er noch nicht die Ermittlungsakte habe einsehen können. Diese forderte er zurück, als sich aus der Ermittlungsakte eine BAK von 2,79 Promille ergab.
Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Der VR sei leistungsfrei, weil dem VN nachweislich eine vorsätzliche, relevante Obliegenheitsverletzung zur Last falle. Die Leistung sei deshalb ohne Rechtsgrund erbracht worden.
Praxishinweis
In der Unfallversicherung ist die Frage nach Alkohol schon wegen des regelmäßig vereinbarten Ausschlusses des § 2 Abs. 1 S. 1 AUB 94 sachdienlich. Da der VN Vorsatz kaum einmal widerlegen kann (§ 6 Abs. 3 VVG), im Streitfall sind ansatzweise dazu aufgestellte Behauptungen als verspätet zurückgewiesen worden, wird der VR in solchen Fällen regelmäßig leistungsfrei sein. Bemerkenswert ist das Urteil aus zwei anderen Gründen:
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