06.02.2008 | Unfallversicherung
Wann erfolgt eine Leistung aus der Unfallversicherung bei Verlust einer Niere?
1. Verliert der Versicherte durch einen Unfall eine von zwei Nieren, so kommt es, wenn der Verlust dieses Organs in der Gliedertaxe nicht aufgeführt ist, allein darauf an, inwieweit hierdurch die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. |
2. Steht nach dem Ergebnis eines medizinischen Sachverständigengutachtens fest, dass der Verlust der einen Niere vollständig durch die andere Niere kompensiert wird und mit keinen weiteren Nachteilen zu rechnen ist, so kommt eine Invaliditätsentschädigung nicht in Betracht. |
3. Soweit in Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Versorgungs- oder Schwerbehindertenrechts beim Verlust einer Niere ein fester Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, spielt das für die Auslegung privatrechtlicher Vorschriften des Unfallversicherungsrechts keine Rolle. |
(OLG Celle 13.9.07, 8 U 100/07, Abruf-Nr. 080079) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dem Kläger musste nach einem Unfall eine Niere operativ entfernt werden. Nach sachverständiger Beurteilung hat die verbliebene Niere die Funktionen der entfernten Niere in vollem Umfang übernommen. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass der Verlust einer Niere die Lebensqualität und die Lebenserwartung beeinträchtige. Das OLG hat die Klage auf Invaliditätsentschädigung aus der Unfallversicherung abgewiesen. Die hierfür erforderliche dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Auch sei der Verlust einer Niere nicht in der Gliedertaxe aufgeführt, wo es auf die konkrete Beeinträchtigung für eine Entschädigung nicht ankomme.
Praxishinweis
Zutreffend weist das OLG darauf hin, dass Vorschriften des öffentlichen Rechts für die Auslegung eines Begriffs aus der privaten Unfallversicherung ohne Bedeutung sind. Der Umstand, dass das Schwerbehindertenrecht beim Verlust einer Niere einen festen Grad der Behinderung kennt, kann daher nicht zu einer Entschädigung verhelfen.
Ebenfalls zutreffend ist, dass in den gängigen Gliedertaxen die Niere nicht erwähnt ist. Es kommt für die Invaliditätsentschädigung nach den gängigen Bedingungswerken (z.B. § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94) deshalb darauf an, ob eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit feststellbar ist. Dies hatte der Sachverständige verneint. Die Entscheidung des Gerichts erscheint danach konsequent.
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