01.01.2007 | Unfallversicherung
Wann greifen die Ausschlüsse „Bei Begehung einer Straftat“ und „Bewusstseinsstörung“?
Der Ausschluss für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen (§ 2 I Abs. 1 AUB 94) greift auch dann, wenn der VN nach Beendigung einer Trunkenheitsfahrt mit Verfolgung durch die Polizei bei der anschließenden Kontrolle von einem Polizeibeamten versehentlich angeschossen und dabei schwer verletzt wird (LG Dortmund 28.9.06, 2 O 122/06, Abruf-Nr. 063755). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN fuhr erheblich alkoholisiert (über 2 Promille) mit überhöhter Geschwindigkeit ein Kfz. Dabei entzog er sich mehrfach der Kontrolle durch die wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit aufmerksam gewordene Polizei. Nachdem er die Flucht aufgegeben hatte, sollte er kontrolliert werden. Dabei löste sich aus der Dienstwaffe eines Polizeibeamten versehentlich ein Schuss, der den VN erheblich verletzte. Der VR berief sich auf die Ausschlüsse „Bewusstseinsstörung“ und „Begehung einer Straftat“, §§ 2 I Abs. 1 und 2 AUB 94.
Das LG hat aus dem erstgenannten Grund die Klage abgewiesen. Die Bewusstseinsstörung sei jedenfalls deshalb als adäquat kausal für den Unfall einzustufen, weil der Kläger seine Einschätzung durch die Polizei als eventuell gefährlich durch seine Fluchtversuche selbst provoziert habe.
Praxishinweis
Von einer Bewusstseinsstörung ist im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stets auszugehen (Lücke VK 06, 19). Das gilt aber nur für die Dauer der Fahrt. Ist diese beendet, gelten die allgemeinen Grundsätze. Sitzt der VN nach Beendigung seiner Flucht friedlich in seinem Auto, um die polizeiliche Kontrolle über sich ergehen zu lassen, spielt die besondere Gefährlichkeit des Alkohols für den Kraftfahrzeugverkehr keine Rolle mehr. Nur diese kann aber allein die Rechtfertigung dafür bieten, schon bei Blutalkoholkonzentrationen ab 0,8 Promille bei relativer Fahruntüchtigkeit von einer bedingungsgemäßen Gesundheitsstörung sprechen zu können.
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