Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.01.2011 | Unfallversicherung

    Wann muss „geleugnete“ Alkoholerkrankung bei Antragstellung angegeben werden?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Ein Unfall kann auch dann als bewiesen angesehen werden, wenn der Versicherte mit schweren Kopfverletzungen aufgefunden wird, der Hergang des Geschehens sich aber nicht klären lässt.  
    2. Von der Kenntnis einer erheblichen Krankheit ist auszugehen, wenn der Versicherte seine Alkoholerkrankung zwar stets geleugnet hat, er aber ärztlich lange Jahre vor Alkoholmissbrauch gewarnt und wegen dessen Folgeerscheinungen bereits stationär behandelt worden war.  
    (OLG Saarbrücken 24.3.10, 5 U 144/09, Abruf-Nr. 104300)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die frühere Ehefrau des Kl. hatte für sich und ihren Ehemann eine Unfallversicherung abgeschlossen. Dieser zog sich bei einem Sturz, dessen Hergang ungeklärt geblieben ist, u.a. schwere Kopfverletzungen zu, die seine Pflegebedürftigkeit zur Folge hatten.  

     

    Der VR wies die Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung aus mehreren Gründen zurück: Es fehle schon an einem Unfallnachweis. Da von Volltrunkenheit oder einem epileptischen Anfall auszugehen sei, sei auch die Ausschlussklausel des § 2 AUB 94 erfüllt. Daneben liege Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung vor, weil die Ehefrau in der Schadenanzeige unrichtige Angaben gemacht habe. Letztlich sei der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten worden: Der Versicherte habe im Antrag trotz der Frage nach erheblichen Erkrankungen seine Alkoholerkrankung verschwiegen. Die VN trat daraufhin ihre Ansprüche an den von ihr als Betreuerin vertretenen Ehemann ab. Dies hält der VR für unwirksam.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen, weil schon kein Unfall schlüssig dargelegt sei. Dies hat das OLG zwar missbilligt, die Berufung aber gleichwohl zurückgewiesen, weil die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreife. Der Versicherte habe zwar seine tatsächlich vorliegende Erkrankung gegenüber Ärzten und seiner Umwelt stets in Abrede gestellt. Der Senat sei aber gleichwohl davon überzeugt, dass er davon Kenntnis gehabt und diese verschwiegen habe, um auf die Entscheidung des VR Einfluss zu nehmen. Es komme hinzu, dass die stationäre Behandlung der bereits eingetretenen Folgeschäden des langjährigen Alkoholmissbrauchs bei Antragstellung nicht einmal ein Jahr zurücklag und die Ärzte unmittelbar vor Antragstellung auf die Notwendigkeit einer absoluten Alkoholkarenz wegen der bereits eingetretenen Gesundheitsschäden hingewiesen hatten.