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  • 09.02.2009 | Unfallversicherung

    Wann sind die psychischen Folgen eines Körperschadens nach den AUB ausgeschlossen?

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    1. Tragen Unfall und Vorschädigung vergleichbar zur Invalidität bei, kann der Anteil der Mitwirkung auf 50 Prozent geschätzt werden.  
    2. Psychische Folgen eines unfallbedingten Körperschadens unterfallen nur dann nicht dem Ausschluss des § 2 Abs. 4 AUB 94, wenn sie etwa in Anbetracht der Unfallschwere oder der eingetretenen Körperschäden gleichsam verständlich oder nachvollziehbar sind und deshalb nicht allein durch ihre psychogene Natur erklärt werden können.  
    3. Letzteres wird aber insbesondere regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Unfall und seine physischen Folgen nur Auslöser einer (evtl. auch latent schon vorhandenen) psychischen Erkrankung sind.  
    (OLG Hamm 25.1.06, 20 U 89/05, Abruf-Nr. 060814)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN brach sich bei einem Unfall einen Lendenwirbelkörper. Die Wirbelsäule war erheblich vorgeschädigt. Beide Ursachenketten trugen zu den beim VN verbliebenen - orthopädischen - Unfallfolgen bei. Der Anteil der Mitverursachung konnte naturgemäß nicht genau bestimmt werden. Das OLG hat mit sachverständiger Hilfe die Mitwirkungsanteile als „vergleichbar“ eingestuft und deshalb hälftige Mitwirkung angenommen.  

     

    Im Anschluss an den Unfall und den dadurch verursachten Wirbelsäulenschaden waren dauerhafte Gefühlsstörungen und Schwächezustände erheblichen Ausmaßes eingetreten, die ärztlicherseits auf eine unfallbedingte Somatisierungsstörung ohne neurologische Beteiligung zurückgeführt wurden. Der VR berief sich auf § 2 Abs. 4 AUB 94 (Psychoklausel). Dies hatte in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG hat die Revision zugelassen.  

     

    Praxishinweis

    Unfälle mit psychischen Folgen spielen in der Praxis eine große Rolle und sind wegen des i.d.R. hohen Streitwerts auch für Anwälte interessant. Das Streitpotenzial ist auch deshalb so groß, weil die VN die psychische Ursache ihrer gesundheitlichen Probleme meist verdrängen und ihnen deshalb die Ablehnung ihrer Ansprüche nicht begreiflich zu machen ist.