· Fachbeitrag · Unfallversicherung
So ist der Ausschluss bei Störungen infolge psychischer Reaktion auszulegen
von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm
| Die Unfallversicherungsbedingungen seit AUB 2008 enthalten einen Ausschluss für „Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“ In den Vorgängerversionen seit AUB 88 lautete der Nachsatz „gleichgültig, wodurch diese verursacht sind“ (Anders war die Regelung in den AUB 61; der Ausschluss war dort deutlich enger). Dieser Ausschluss macht in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Der Beitrag zeigt, wie der Ausschluss nach der Rechtsprechung zu behandeln ist. |
1. Der Ausschluss ist wirksam
Die Gerichte sehen den Ausschluss als wirksam an. So hat es der BGH mit Urteil vom 23.6.04 für die AUB 94 entschieden (IV ZR 130/03, Abruf-Nr. 041984 = BGHZ 159, 360). Für die Fassung der AUB 2008 gilt nichts anderes.
2. Psychische Fehlverarbeitung von Unfall/Verletzungsfolgen
Trotz der „klaren“ Regelung (BGHZ 159, 360) ist die Subsumtion nicht einfach. Dies zeigen die vielen unterschiedlichen Formulierungen, mit denen Rechtsprechung und Lehre die Regelung umschreiben.
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