01.01.2005 | Verbraucherinsolvenz
Verbraucherinsolvenz: Die Gläubigerstellung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in vier aufeinander folgende Phasen untergliedert. An das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (dazu Mock, VK 04, 183) schließt sich – sofern keine Einigung getroffen werden kann – das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren an. In der letzten Ausgabe von Verbraucherrecht kompakt (VK 04, 204) hatten wir dargestellt, was der Antrag auf Eröffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens enthalten muss und welche Unterlagen dazu erforderlich sind. Der folgende Beitrag zeigt die Behandlung von Einwendungen der Gläubiger auf. Zudem werden die Wirkungen des angenommenen Schuldenbereinigungsplans dargestellt.
Behandlung von Einwendungen der Gläubiger
Gläubiger, die mit dem Plan nicht einverstanden sind, müssen ihre Ablehnung in der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Wenn eine Mehrheit der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt, ist der Plan gescheitert.
Auf die Gründe der Mehrheit kommt es dann nicht an. Stimmt aber die Mehrheit der Gläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) dem Plan zu, kann die Minderheit ihn nur verhindern, wenn ihre Ablehnung auf sachgerechten Gründen beruht.
Nicht jede Ablehnung führt zum Scheitern des Plans
Auch wenn ein bzw. mehrere Gläubiger im gerichtlichen Stadium dem vorgelegten Plan nicht zustimmen, muss dies nicht zwangsläufig ein Scheitern des Plans bedeuten. § 309 InsO sieht im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen des Gerichts vor, die über die Möglichkeiten im außergerichtlichen Planverfahren hinausgehen. So kann das Gericht die Zustimmung der versagenden Gläubiger ersetzen (s.u.), wenn diese eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung ungerechtfertigt boykottieren. Dies ist z.B. möglich, wenn die so genannte Kopfmehrheit und Summenmehrheit dem Plan zugestimmt hat und einzelne Gläubiger nicht benachteiligt werden.
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