01.06.2005 | Versicherungsrecht
§ 2 IV AUB: So setzen Sie Ansprüche trotz „Psychoklausel“ in der Unfallversicherung durch
Unfälle führen nicht nur zu Verletzungen oder krankhaften Störungen, die auf einer organischen Ursache beruhen. Oft sind daneben auch psychische Ursachen für ein Beschwerdebild verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich. Mögliche Folge: Immer mehr Unfallversicherer lehnen die Zahlung einer Invaliditätsleistung unter Berufung auf die sog. Psychoklausel ab (Ausschlussklausel des § 2 IV AUB 94, früher § 10 Abs. 5 AUB 61).
Die Frage der Auslegung und Wirksamkeit der Psychoklausel hat in jüngster Zeit die Rechtsprechung nachhaltig beschäftigt. Im folgenden Beitrag wird dargelegt, worauf der Versicherte achten muss, wenn er einen Anspruch aus einer Unfallversicherung geltend machen will.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch richtet sich nach den Bestimmungen der mit Abschluss der Versicherung vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungenin der jeweils geltenden Fassung (z.B. AUB 94, AUB 88, AUB 61).Nach § 1 I AUB 94 bietet der Versicherer Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen. Nach der Legaldefinition des § 1 III AUB 94 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Nach § 1 IV AUB 94 gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird (Abs. 1) oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln, gezerrt oder zerrissen werden (Abs. 2).
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