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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Invalidität durch ruckartiges Abwenden des Kopfes wegen Sonneneinstrahlung ist kein Unfall

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Die sinnliche Wahrnehmung von Sonnenstrahlen und das dadurch ruckartige Abwenden des Kopfes, das zu einer Aortendissektion geführt hat, stellen kein versichertes Unfallereignis dar (OLG Saarbrücken, 13.3.13, 5 U 343/12, Abruf-Nr. 140578).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Weil ihm bei einer Autofahrt plötzlich die Sonne in das Gesicht schien, drehte der VN den Kopf ruckartig zur Seite. Folge war eine Aortendissektion und nachfolgend Invalidität. Der Unfall-VR lehnte Versicherungsschutz ab. Die Ursächlichkeit der Kopfdrehung zur Primärverletzung und das Vorliegen von Invalidität sei nicht bewiesen. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil keine fristgerechte ärztliche Feststellung vorgelegt worden sei. Auf die Berufung hat das OLG dies als verfehlt bezeichnet. Es hat die Berufung aber gleichwohl zurückgewiesen, weil schon kein bedingungsgemäßer Unfall vorliege:

     

    Das OLG hatte zu prüfen, ob eine „von außen“ kommende Einwirkung auf den Körper des VN vorlag. Dazu arbeitete es die Voraussetzungen noch einmal schulmäßig auf.