01.10.2005 | Versicherungsrecht
Ausschlussfrist greift nicht in jedem Fall
Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer (VN) hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat (BGH 8.6.05, IV ZR 225/04, Abruf-Nr. 052339). |
Praxishinweis
Nach § 12 Abs. 3 VVG wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der VN seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer schriftlichen Anspruchsablehnung mit Rechtsfolgenbelehrung durch den Versicherer gerichtlich geltend gemacht hat. Dazu muss aber deutlich werden, wann die Frist zu Laufen beginnt. Es ist Aufgabe des Versicherers, hier klare Verhältnisse zu schaffen. Informiert er sowohl den VN als auch dessen Anwalt, müssen beide auf den gleichen Kenntnisstand gebracht werden. Wird zwar dem Anwalt die Leistungsablehnung mitgeteilt, bleibt aber die gegenüber dem VN in Lauf gesetzte Frist unerwähnt, kann dies zu Unklarheiten bei VN und Anwalt hinsichtlich des weiteren Vorgehens führen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 176 | ID 94526