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  • 01.02.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Fehlerhafte Belehrung des Versicherers: Aktuelle Entscheidungen zu § 12 Abs. 3 VVG

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Nach § 12 Abs. 3 S. 1 VVG wird der VR von der Leistung frei, wenn der VN den Anspruch auf die Leistung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher Anspruchsablehnung durch den VR gerichtlich geltend macht. Voraussetzung der Leistungsfreiheit ist eine ordnungsgemäße Belehrung durch den VR. Oft ist diese jedoch inhaltlich fehlerhaft oder verwirrend. Der Beitrag stellt drei aktuelle Beispiele vor.  

     

    Belehrungspflicht des VR

    § 12 Abs. 3 S. 2 VVG verlangt vom VR eine ausdrückliche Belehrung über die ungewöhnliche Rechtsfolge, dass der Leistungsanspruch des VN, selbst wenn er materiell begründet ist, allein durch Fristablauf untergehen kann. Die Standardbelehrung weist den VN deshalb u.a. darauf hin, dass er den Anspruch binnen sechs Monaten nach Zugang der Leistungsablehnung durch den VR gerichtlich geltend machen muss.  

     

    Fehlerhafte Belehrungen

    Erläutert der VR kundenfreundlich den für den durchschnittlichen VN nicht unbedingt geläufigen Begriff der gerichtlichen Geltendmachung, muss er ihn vollständig über die ihm zustehenden Möglichkeiten unterrichten.