01.11.2005 | Versicherungsrecht
Einbruchdiebstahl: Grob fahrlässiges Verhalten lässt Leistungspflicht des Versicherers entfallen
1. Verlässt ein Versicherungsnehmer (VN) seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu, ohne sie abzuschließen, verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der innen befindlichen Türklinke öffnet. |
2. Behauptet der VN, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht. |
(OLG Oldenburg 2.8.05, 3 U 34/05, Abruf-Nr. 052498) |
Praxishinweis
Nach § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Ein Handeln ist grob fahrlässig, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 89, 1354). Ein Herbeiführen des Versicherungsfalls liegt vor, wenn der VN durch sein Verhalten – Tun oder Unterlassen – das Risikopotenzial vergrößert oder den bei Vertragsabschluss bestehenden Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet (BGH VersR 89, 141). Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des VN liegt bei dem sich auf die Leistungsfreiheit berufenden Versicherer.
Wann ein Verhalten grob fahrlässig ist, muss also jeweils im Einzelfall nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Aufgabe des Bevollmächtigten des VN ist es insoweit, Argumente vorzutragen, nach denen das Verhalten des VN ohne weiteres nachvollziehbar und anerkennenswert ist.
Rechtsprechungsübersicht: Grob fahrlässiges Verhalten beim Verlassen des Hauses |
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