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  • 01.11.2005 | Versicherungsrecht

    Einbruchdiebstahl: Grob fahrlässiges Verhalten lässt Leistungspflicht des Versicherers entfallen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    1. Verlässt ein Versicherungsnehmer (VN) seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu, ohne sie abzuschließen, verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der innen befindlichen Türklinke öffnet.  
    2. Behauptet der VN, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.  
    (OLG Oldenburg 2.8.05, 3 U 34/05, Abruf-Nr. 052498)  

     

    Praxishinweis

    Nach § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Ein Handeln ist grob fahrlässig, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 89, 1354). Ein Herbeiführen des Versicherungsfalls liegt vor, wenn der VN durch sein Verhalten – Tun oder Unterlassen – das Risikopotenzial vergrößert oder den bei Vertragsabschluss bestehenden Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet (BGH VersR 89, 141). Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des VN liegt bei dem sich auf die Leistungsfreiheit berufenden Versicherer.  

     

    Wann ein Verhalten grob fahrlässig ist, muss also jeweils im Einzelfall nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Aufgabe des Bevollmächtigten des VN ist es insoweit, Argumente vorzutragen, nach denen das Verhalten des VN ohne weiteres nachvollziehbar und anerkennenswert ist.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Grob fahrlässiges Verhalten beim Verlassen des Hauses
    • Das Verlassen der Wohnung trotz Belassens des Schlafzimmerfensters in Kippstellung bei einer nur kurzen Abwesenheit ist nicht grob fahrlässig (OLG Hamm NJW-RR 01, 816).

     

    • Es ist nicht grob fahrlässig, wegen nächtlicher Hitze das neben einer Terrassentür befindliche Fenster in Kippstellung zu belassen, sofern die Terrassentür sich nicht durch einfaches Hindurchgreifen durch das gekippte Fenster öffnen lässt, sondern der Täter sich eines Werkzeugs bedienen muss, das Fenster von der Straße aus nicht einsehbar ist und sich der VN während der ganzen Nacht zu Hause im Schlafzimmer aufgehalten hat (LG Gießen VersR 02, 354).

     

    • Ebenfalls nicht grob fahrlässig ist es, während Renovierungsarbeiten in der Wohnung kurzfristig einen Computer im Keller zu lagern (LG Berlin 18.3.04, 7 S 57/03, Abruf-Nr. 052957).

     

    • Anders sieht es aus, wenn der VN während seines Urlaubs ein Kellerfenster in Kippstellung belässt und Einbrecher hier eindringen (OLG Saarbrücken VersR 04, 1265).