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  • 01.09.2005 | Versicherungsrecht

    Mehr Transparenz in der Lebensversicherung

    Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind (BVerfG 26.7.05, 1 BvR 80/95, Abruf-Nr. 052115).

     

    Praxishinweis

    Unterhält der Mandant eine Kapitallebensversicherung, erhält er neben dem Kapital der angesparten Beiträge auch eine Überschussbeteiligung. Die Zusammensetzung dieser Überschussbeteiligung war bisher ein streng gehütetes Geheimnis der Versicherungsunternehmen, so dass der Versicherungsnehmer (VN) nicht kontrollieren konnte, ob diese auch eine angemessene Beteiligung an den erwirtschafteten Erträgen seiner Beiträge beinhaltete.  

     

    Das BVerfG hat dies nun beanstandet und dem Gesetzgeber aufgegeben, hier bis zum 31.12.07 für mehr Transparenz zu sorgen. Die Entscheidung hat zunächst allein die praktische Konsequenz, dass die Versicherungsunternehmen nach dem 31.12.07 gezwungen sein werden, ihre stille Reserven in die Bemessung der Überschussbeteiligung und damit die Ausschüttung der Kapitallebensversicherungen einzubeziehen, was zu höheren Leistungen für den Versicherungsnehmer führen wird.  

     

    Inwieweit die Neuregelung nur Neuverträge betrifft oder auch laufende Verträge über Kapitallebensversicherungen, ist noch nicht entschieden. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Frage der Berücksichtigung von Altverträgen in seine Überlegungen einzubeziehen.