01.11.2006 | Versicherungsvertragsrecht
§ 12 Abs. 3 VVG: Verzögerung der Zustellung nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
Bei der Frage, ob eine Klagezustellung „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren durch fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts dem VN grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, ist er bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH 12.7.06, IV ZR 23/05, Abruf-Nr. 062562). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
VN unterhält bei VR eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. VR erkannte die BU zunächst zu 100 Prozent an. Nach Durchführung des bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens kürzte er die Leistungen auf 50 Prozent, teilte dies dem VN mit und belehrte ihn nach § 12 Abs. 3 VVG.
Zugang des Schreibens: 27.1.03; Einreichung der Klage: 26.6.03; Anforderungen des Gerichtskostenvorschusses: 15.7.03; Zahlung: 4.8.03; wegen Fehlbuchung der Gerichtskasse Zustellung der Klage: 21.11.03.
LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des VN hatte Erfolg. Die Zustellung der vor Fristablauf eingereichten Klage ist „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgt. Sie wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, so dass diese rechtzeitig erhoben ist.
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