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  • 01.01.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    § 12 Abs. 3 VVG: VR muss sich ausdrücklich auf Versäumung der Klagefrist berufen

    1. Der VR muss sich im Prozess ausdrücklich auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht.  
    2. Beruft sich der VR erstmals in der Berufungsinstanz auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist, liegt in dem Unterlassen in 1. Instanz kein Verzicht und in dem Berufen in 2. Instanz kein Rechtsmissbrauch.  
    3. Zur Wahrung der Klagefrist genügt auch die Einreichung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfegesuchs. Dazu gehört, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 ZPO beigefügt ist.  
    (BGH 19.10.05, IV ZR 89/05, Abruf-Nr. 053564)

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Der VR hat den Rücktritt vom Versicherungsvertrag unter Hinweis darauf erklärt, dass die verschwiegenen Umstände wesentlich für die Leistungsansprüche seien. Das dem VN am 7.3.02 zugegangene Schreiben enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung. Mit am 5.9.02 beim LG seines Wohnorts eingegangenen Schreiben beantragte der VN Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den VR. Nach Verweisung und Aufforderung durch das örtlich zuständige LG reichte der VN die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11.10.02 ein. Ihm wurde daraufhin Prozesskostenhilfe bewilligt.  

     

    Das LG hat die Klage wegen wirksamen Rücktritts des VR abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich der VR auf Versäumung der Klagefrist berufen. Das OLG hat die Berufung deshalb zurückgewiesen. Die Revision des VN war erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat die Frist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt. Nach Zugang der Ablehnung des VR am 7.3.02 lief die Frist am 7.9.02 ab. Bis dahin hat der VN seine Ansprüche nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Zwar reicht auch die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs. Die Klagefrist wird nach ständiger Rechtsprechung aber nur gewahrt, wenn das Gesuch vor Fristablauf in ordnungsgemäßer Form eingeht. Dazu gehört die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 ZPO. Diese hat der VN aber erst am 11.10.02 eingereicht.