Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2007 | Versicherungsvertragsrecht

    § 12 Abs. 3 VVG: Wahrt Feststellungsklage auf Fortbestehen des Versicherungsvertrags die Frist?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG kann auch durch eine Feststellungsklage auf Fortbestehen des Vertrags gewahrt werden, die sich gegen die Wirksamkeit einer vom VR erklärten Arglistanfechtung als alleinigem Grund der Leistungsablehnung richtet. Entscheidend ist, ob sich dem VR daraus erschließt, dass der VN auch auf seinem Leistungsanspruch beharrt (BGH 4.7.07, IV ZR 31/06, Abruf-Nr. 072429).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte vom VR Leistungen verlangt. Der VR hat am 15.10.02 den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und unter alleiniger Berufung hierauf Leistungen mit Fristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt.  

     

    Die am 2.4.03 erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung und des Fortbestehens des Vertrags hatte Erfolg. Der VR lehnte das erneute Leistungsverlangen des VN wiederum ab und berief sich u.a. auf Fristablauf nach § 12 Abs. 3 VVG. LG und OLG haben die erneute Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.  

     

    Der VN hat mit seiner im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt. Ebenso wie bei einer Teilklage, die zur Fristwahrung ausreichen kann, ist entscheidend, was sich dem VR aus dem prozessualen Vorgehen des VN hinsichtlich des abgelehnten Leistungsbegehrens erschließt. Aus der Feststellungsklage war für den VR offensichtlich, dass sich der VN nicht allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung , sondern auch gegen die Leistungsablehnung zur Wehr setzen wollte. Hängt die Leistungsablehnung des VR nach dessen schriftlicher Erklärung wie hier allein von der Auseinandersetzung um den Bestand des Vertrags ab, kann der VR erkennen, dass der VN nicht nur auf dem Vertrag, sondern auch auf dessen Erfüllung, also auch auf seinem Leistungsanspruch beharrt.