01.12.2007 | Versicherungsvertragsrecht
Arglistanfechtung: Falschangaben zu weiteren Versicherungen reichen allein nicht aus
Arglistige Täuschung setzt neben wissentlich falschen Angaben im Antrag voraus, dass der VN auf die Annahmeentscheidung des VR einwirken will und sich bewusst ist, dass der VR den Antrag bei wahren Angaben evtl. überhaupt nicht oder nur unter Erschwerungen annehmen werde. Für Letzteres genügt bedingter Vorsatz (OLG Köln 27.3.07, 9 U 227/05, Abruf-Nr. 073563). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt von seinem Hausrat-VR Entschädigung wegen eines Brandschadens. Der VR hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im Antrag hatte der VN bei der Frage „Bestand oder besteht eine Hausratversicherung?“ „Nein“ angekreuzt. Seine Ehefrau hatte eine Hausratversicherung abgeschlossen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte überwiegend Erfolg.
Die Arglistanfechtung des VR greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob man die Antragsfrage generell auch als Frage nach einer Hausratversicherung des Ehepartners verstehen muss. Selbst wenn man eine Falschangabe des VN annimmt, wäre der Arglistvorwurf nur begründet, wenn zusätzliche Umstände im Hinblick auf eine Täuschungsabsicht hinzukommen. Hieran fehlt es vorliegend. Die von der Ehefrau unterhaltene Hausratversicherung betraf den Hausrat in der von beiden Eheleuten bewohnten Mietwohnung. Die vom VN beantragte Hausratversicherung betraf ein von ihm erworbenes Einfamilienhaus und nur den dort untergebrachten Hausrat, für den weder eine gleichzeitige noch eine Vorversicherung bestand.
Praxishinweis
Die Frage im Versicherungsantrag nach weiteren oder Vorversicherungen ist in der Prozesspraxis ein häufiges Problem.
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