01.01.2007 | Versicherungsvertragsrecht
Auslegung eines Widerspruchs gegen Vertragsschluss nach dem Policenmodell
Ein verfristeter Widerspruch nach § 5a VVG kann bei Vorliegen des Rechts zur Kündigung des Versicherungsvertrags wegen Erhöhung der Beiträge in eine solche umgedeutet werden (OLG Karlsruhe 27.7.06, 12 U 34/06, Abruf-Nr. 063030). |
Sachverhalt
Der VN beantragte am 21.8.03 beim VR u.a. eine Krankheitskostenversicherung zum 1.11.03. Mit Schreiben vom 28.10.03 widersprach er dem Vertrag, weil er die kompletten Vertragsunterlagen nicht erhalten habe. Den Widerspruch wiederholte er mit Schreiben vom 3.12.03, weil er weiterhin gesetzlich krankenversichert sei; der VR solle den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung stornieren.
Der VN begehrt Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags, der VR mit der Widerklage Zahlung rückständiger Prämien. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des VN hatte bis auf die Zahlung von zwei Monatsprämien Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch des VN vom 28.10.03 ist verfristet. Der VR hat nachgewiesen, dass dem VN wenige Tage nach dem 21.8.03 der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Verbraucherinformationen zugegangen sind.
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