01.01.2006 | Versicherungsvertragsrecht
Beweislast für falsche Angaben im Antragsformular
Füllt der Agent das Antragsformular aus und trägt der VN substantiiert vor, er habe den Agenten entgegen den im Antrag niedergelegten Angaben mündlich zutreffend unterrichtet, ist der dem VR obliegende Nachweis der Anzeigepflichtverletzung nicht mit dem Antragsformular zu führen. Es muss hinzukommen, dass der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, der VN habe den Agenten mündlich nicht zutreffend unterrichtet (OLG Jena 5.10.05, 4 U 120/04, Abruf-Nr. 053574). |
Sachverhalt
Der VN unterhält eine Krankenversicherung bei dem VR. In dem vom Agenten des VR ausgefüllten Antrag sind mehrere Fragen zum Gesundheitszustand des VN fälschlich verneint. Der VR ist nach sieben Monaten wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Später hat er zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Das LG hat die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Krankenversicherungsvertrags abgewiesen. Die Berufung des VN hatte insoweit Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Krankenversicherungsvertrag ist durch den Rücktritt des VR nicht aufgelöst worden. Der Rücktritt war nicht wirksam. Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den VN hat der VR nicht bewiesen. Die Beweislast hierfür liegt bei ihm.
Zwar enthält das Antragsformular falsche Angaben. Damit lässt sich der Nachweis der Anzeigepflichtverletzung jedoch nicht führen, wenn der VN – wie hier – substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben.
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